Fristen für das Inkrafttreten von RENTRI wurden veröffentlicht
Mit dem Richtlinienerlass Nr. 97 vom 22. September 2023 wurden die Fristen für Folgendes festgelegt:
- Fristen für die Registrierung bei RENTRI
- Inkrafttreten der neuen c/s-Register- und FIR-Modelle
- Verpflichtung zur digitalen Führung des c/s-Registers
- Verpflichtung zur digitalen Führung des FIR
Dieser Erlass wurde auf der Website des Ministeriums für Umwelt und Energiesicherheit sowie auf der RENTRI-Website veröffentlicht.
Welche Fristen wurden durch den Erlass festgelegt?
Die mit dem Richtlinienerlass Nr. 97 vom 22. September 2023 verabschiedete „RENTRI-Fristenübersicht“ sieht Folgendes vor:
Fristen für die Registrierung bei RENTRI:
Die Registrierung bei RENTRI muss innerhalb der folgenden Zeiträume erfolgen (Art. 13, Absatz 1):
Buchstabe a): ab dem achtzehnten Monat und innerhalb der darauffolgenden sechzig Tage (Art. 13, Absatz 1, Buchstabe a) | ab dem 15. Dezember 2024 bis zum 13. Februar 2025 |
Buchstabe b): ab dem vierundzwanzigsten Monat und innerhalb der darauffolgenden sechzig Tage (Art. 13, Absatz 1, Buchstabe b) | ab dem 15. Juni 2025 bis zum 14. August 2025 |
Buchstabe c): ab dem dreißigsten Monat und innerhalb der darauffolgenden sechzig Tage (Art. 13, Absatz 1, Buchstabe c) | ab dem 15. Dezember 2025 bis zum 13. Februar 2026 |
Datum des Inkrafttretens der neuen Modelle:
Frist für die Einführung der neuen Modelle des Lade- und Entladeregisters sowie des Abfallidentifikationsformulars (FIR) (Art. 9, Absatz 1):
Die Register- und FIR-Modelle gemäß Artikel 4 und 5 gelten unabhängig von der Verpflichtung zur Registrierung bei RENTRI ab dem im Artikel 13, Absatz 1, Buchstabe a) angegebenen Datum | ab dem 13. Februar 2025 |
Verpflichtung zur digitalen Führung des Lade- und Entladeregisters:
Fristen für die digitale Führung des Lade- und Entladeregisters (Art. 4, Absatz 3, Buchstabe b):
Für Betreiber, die sich zwischen dem 15. Dezember 2024 und dem 13. Februar 2025 bei RENTRI registrieren müssen | ab dem 13. Februar 2025 |
Für Betreiber, die sich zwischen dem 15. Juni 2025 und dem 14. August 2025 bei RENTRI registrieren müssen | ab dem Datum der Registrierung bei RENTRI |
Für Betreiber, die sich zwischen dem 15. Dezember 2025 und dem 13. Februar 2026 bei RENTRI registrieren müssen | ab dem Datum der Registrierung bei RENTRI |
Verpflichtung zur digitalen Ausstellung des FIR:
Frist für die digitale Ausstellung des FIR (Art. 7, Absatz 8):
Für Betreiber, die sich bei RENTRI registrieren müssen, wird das Abfallidentifikationsformular ab dem in Artikel 13, Absatz 1, Buchstabe c) angegebenen Datum digital ausgestellt und verwaltet | ab dem 13. Februar 2026 |
Die erste Frist betrifft daher Einrichtungen oder Unternehmen, die Erzeuger von gefährlichen und nicht gefährlichen Sonderabfällen mit mehr als 50 Mitarbeitern sind, sowie alle anderen Einrichtungen, die nicht die ursprünglichen Erzeuger sind, einschließlich der in Artikel 18 genannten. Diese Einrichtungen müssen sich zwischen dem 15.12.2024 und dem 13.02.2025 registrieren. Ab dem 13.02.2025 müssen diese Einrichtungen das Lade- und Entladeregister in digitaler Form führen.